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STATUTEN

Naturschutzgruppe Mettmenstetten

A: Name, Zweck und Tätigkeiten
Art. 1

Unter dem Namen „Naturschutzgruppe Mettmenstetten (NSG Mettmenstetten)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Mettmenstetten.


Art. 2

Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von Mensch, Tier und Pflanzen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Erhaltung und Förderung der ökologischen Vielfalt in der Gemeinde Mettmenstetten.


Art. 3

Die Naturschutzgruppe Mettmenstetten ist bestrebt, diese Ziele wie folgt zu erreichen:

  • a) Förderung und Pflege der Tier- und Pflanzenwelt in der Gemeinde

  • b Mitwirkung bei der Schaffung, Planung und Erhaltung von Naturschutzgebieten

  • c) Vertretung der Naturschutzinteressen gegenüber den Behörden

  • d) Unterstützung von Gemeinde und Dritten bei der Pflege der Naturschutzobjekte gemäss speziellen Vereinbarungen

  • e) Unterstützung der Gemeinde bei naturschutzrelevanten Aktivitäten wie z.B. der Führung des kommunalen Inventars der Naturschutzobjekte

  • f) Zusammenarbeit mit zielverwandten Institutionen im Rahmen des Vereinszwecks

  • g) Information der Bevölkerung zur Förderung des Interesses und des Verständnisses für den Naturschutz

  • h) Förderung der Jugendarbeit


Art. 4

Er verfolgt keine Erwerbs- und Selbsthilfezwecke.


Art. 5

Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes ZVS/Birdlife Zürich und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz.


B: Mitgliedschaft und Mittel


Art. 6

Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche wie juristische Personen werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen.


Art. 7

Einzelpersonen, Paare und Familien gelten als ein Mitglied. Sie haben zusammen maximal zwei Stimmen bei Vereinsbeschlüssen. Ist nur eine Person anwesend, kann diese bloss eine Stimme abgeben.


Art. 8

Der Beitritt erfolgt mit einer Anmeldung an ein Vorstandsmitglied.


Art. 9

Alle Mitglieder haben in der Generalversammlung das Stimmrecht gemäss Artikel 7. Wählbar sind nur natürliche Personen.


Art.10

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a) Durch Austritt nach vorausgegangener schriftlicher Mitteilung an den Vorstand.

  • b) Wenn ein Mitglied 2 Jahre den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt hat.

  • c ) Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenarbeiten, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung ausgeschlossen werden.


Art. 11

Die NSG Mettmenstetten wird finanziert durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und Erträgen aus Aktionen.
Für Mitglieder, die einen Arbeitseinsatz leisten, ist der Mitgliederbeitrag freiwillig.


Art. 12

Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 13

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


C: Organisation
Art. 14

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.


Art. 15

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Generalversammlung (GV)

  • b) der Vorstand

  • c) die Revisoren und Revisorinnen


Art. 16

Der Vorstand, die Revisoren und Revisorinnen sind ehrenamtlich tätig.


Art. 17

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor Ende April statt. Die GV wird 14 Tage im voraus schriftlich angekündigt. Anträge zuhanden der GV sind dem Vorstand 8 Tage im voraus schriftlich einzureichen.


Art. 18

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn wichtige Geschäfte es erfordern oder wenn es mindestens 1/5 aller Mitglieder schriftlich verlangen.


Art. 19

Die Geschäfte der ordentlichen GV sind:

  • a )Wahl der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen

  • b) Protokoll

  • c) Jahresbericht und Jahresprogramm

  • d) Jahresrechnung und Budget

  • e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  • f) Genehmigung von Statutenrevisionen

  • g )Wahl von Vorstand, Präsident/Präsidentin und Revisoren/Revisorinnen

  • h) Behandlung von Anträgen

  • i) Verschiedenes


Art. 20$

Es entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.


Art. 21

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, können aber geheim abgehalten werden, wenn dies mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangen.


Art. 22

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Präsident oder die Präsidentin wird von der GV bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.


Art. 23

Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.


Art. 24

Der Vorstand verfügt ausserhalb des Budgets über eine jährliche Ausgabenkompetenz von Fr. 2'000.–


Art. 25

Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident/in oder Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.


Art. 26

Die Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen haben nach Prüfung der Rechnung der GV schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.


D: Schlussbestimmungen


Art. 27

Für Statutenänderungen sowie die Vereinsauflösung ist die 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 28

Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die GV in Kraft und ersetzen diejenigen vom 10. April 2014.


Mettmenstetten, den 24. März 2015
Der Präsident Werner Eugster

Die Vizepräsidentin Christine Gerber

Statuten und Flyer: Text
Mauerfuchs.jpg

STATUTEN (PDF)

Statuten und Flyer: Profil
Flyer-NSGM

FLYER (PDF)

Der aktuelle Flyer der Naturschutzgruppe Mettmenstetten

Statuten und Flyer: Profil
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